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200 2026 233

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-07-15 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2012 unter Hinweis auf eine Bulimia nervo- sa sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin [Akten der IVB; act. II] 5) zum Leistungsbezug an. Daraufhin tätigte die IVB medi- zinische und erwerbliche Abklärungen und holte nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 16, 25) bei lic. phil. B.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein neuropsycho- logisches Gutachten vom 19. Dezember 2012 (act. II 23.1) und bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 4. Juli 2013 ein (act. II 31.1). Gestützt dar- auf verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (act. II 38) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Nach im Oktober 2021 erfolgter Anmeldung zur Früherfassung (act. II 40), meldete sich die Versicherte im November 2021 unter Hinweis auf eine Bulimie, eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), eine Borderlinestörung sowie eine seit zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 50). Die IVB trat darauf ein und tätigte in der Folge wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

16. Mai 2023 (act. II 97) verneinte sie einen Anspruch auf eine Invaliden- rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233

- 3 - C. Im Dezember 2025 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Bulimie, eine ADHS sowie eine rezidivierende depressive Störung erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 100). Daraufhin forderte die IVB die Versicherte mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 auf (act. II 106), eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzulegen, ansonsten werde auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit Vorbescheid vom

29. Januar 2026 (act. II 113) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leis- tungsbegehren in Aussicht. Auf Einwand hin (act. II 114) verfügte sie am

12. März 2026 (act. II 118) wie angekündigt. D. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2026 Beschwer- de mit den Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2026 und sinngemäss um Anweisung der Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

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- 4 - anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. März 2026 (act. II 118). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Dezember 2025 (act. II 100) zu Recht nicht eingetre- ten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184).

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- 5 -

E. 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

E. 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

E. 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

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- 6 - punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).

E. 2.5 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seit der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2026 (act. II 118) eingetretene wesentliche Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, die geeig- net ist, den IV-Grad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.1 ff. hiervor).

E. 3.2 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) präsen- tierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen wie folgt: Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 19. Dezember 2022 (act. II 87/2 f.) zu Handen der Kranken- taggeldversicherung aus, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich deutlich stabilisiert. Somit könne die Tätigkeit als ... wieder ausgeführt werden. Es sei ein Einstieg mit 50 % und mit einer Steigerung des Pen-

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- 7 - sums alle zwei bis drei Wochen zu empfehlen, bis ein Pensum von 80 % erreicht sei. Aufgrund der Mutterschaft strebe die Beschwerdeführerin ein reduziertes Pensum von 50-60 % an. Ein 50 % Pensum sei bereits aktuell gegeben, aber nicht im derzeitigen Arbeitsverhältnis. Auch aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 22. Februar 2023 (act. II 90) geht hervor, dass sich das Zustandsbild der Beschwerde- führerin deutlich stabilisiert habe. Eine Aufnahme der bisherigen Tätigkeit sei möglich, jedoch nicht beim aktuellen Arbeitgeber.

E. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) lässt sich den Akten im We- sentlichen das Folgende entnehmen:

E. 3.3.1 Im Bericht der E.________ AG vom 27. Juni 2025 (act. II 102; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 9) wurden als Diagnosen ein Anspan- nungsgefühl in den Beinen, am ehesten Crampi nocturni, eine Bulimie, ein gastroösophagealer Reflux, eine Migräne und eine ADHS festgehalten. Klinisch zeige sich bis auf eine fehlende Auslösbarkeit des Achillessehnen- reflexes auf beiden Seiten ein Normalbefund. Elektrophysiologisch zeige sich eine verminderte Nervenleitgeschwindigkeit in der Neurographie des Nervus suralis und eine leichte Verlängerung der distalen motorischen La- tenzen auf beiden Seiten, diese seien am ehesten der niedrigen Hauttem- peratur geschuldet. Hinweise für eine Polyneuropathie hätten sich elektro- physiologisch nicht gezeigt. Die somatosensibel evozierten Potenziale des Nervus tibialis seien beidseits normal gewesen. Es sei noch die Durch- führung eines MRIs des Schädels sowie der Halswirbelsäule (HWS) ge- plant. Im Bericht der E.________ AG vom 17. Oktober 2025 (act. II 109/4 f.; act. I 8) wurde festgehalten, im MRI der HWS zeige sich ein Normalbefund. Im MRI des Schädels hätten sich einzelne Marklagerläsionen subkortikal, rechts frontoparietal betont gezeigt. Einzelne der Läsionen seien paraven- trikulär. Die Beschwerden könnten durch die zerebralen Veränderungen kaum erklärt werden. Klinik und Läsionen im MRI seien wenig passend für eine Multiple Sklerose. Gleichzeitig sei auch eine Small-Fiber-Neuropathie denkbar, diese könne durch herkömmliche neurographische Methoden nur

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- 8 - schwer ausgeschlossen werden. Zum definitiven Nachweis sei eine Haut- biopsie notwendig. Weitere Konsultationen seien aktuell nicht geplant.

E. 3.3.2 Im Bericht von Dr. phil. F.________, Fachpsychologin für Psycho- therapie FSP, und von Dr. med. D.________ vom 5. November 2025 (act. II 109/2 f.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) und eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) genannt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) aufgeführt. Seit Jahren wür- den durch emotionale Überforderung ausgelöste Ess- und Brechanfälle sowie eine ADHS bestehen. Immer wieder seien Unzufriedenheiten im Job sowie soziale Schwierigkeiten aufgetreten. Die sozialen Schwierigkeiten würden zu einer Überforderung, Leistungseinschränkungen, einer Erschöp- fung, starken körperlichen Symptomen, Blockaden und Antriebsschwierig- keiten führen. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich seit Juni 2025 zunehmend verschlechtert, woraus eine Krankschreibung resultierte. Ab dem 18. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert. Im Schreiben von Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ vom

11. Februar 2026 (act. II 114/6) zu Handen der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, es bestehe seit August 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Folgende Diagnosen seien gestellt worden: Einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Bulimia nervosa (ICD-10 F 50.2), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), sowie eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31).

E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

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- 9 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensverfügung vom 12. März 2026 (act. II 118) aus, mit der Neuanmeldung vom Dezem- ber 2025 (act. II 100) werde keine Veränderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen glaubhaft gemacht. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dar- gelegt – nicht gefolgt werden:

E. 3.5.1 In neurologischer Hinsicht stellten die behandelnden Ärzte klinisch Normalbefunde fest (act. II 102, 109/4 f.; act. I 8 f.). Es wurde weder eine Multiple Sklerose noch eine Small-Fiber-Neuropathie oder eine andere neurologische Erkrankung diagnostiziert. Somit ist eine neurologische Dia- gnose und damit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2) und eine massgebende Veränderung folglich nicht glaubhaft gemacht.

E. 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht hatte Dr. med. D.________ im Dezember 2022 bzw. Februar 2023, d.h. vor Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97), die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 %, steiger- bar bis 80 % eingeschätzt und war von einem deutlich stabilisierten Zu- stand ausgegangen (act. II 87/2 f., 90). Demgegenüber wird in den seither erstellten medizinischen Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdeführe- rin stützt, seit dem 18. August 2025 ein Zustand der vollständigen Arbeits-

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- 10 - unfähigkeit beschrieben (act. II 102, Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

15. Dezember 2025 [act. II 109/1], 109/2 ff., Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. November 2025 [act. II 114/2], Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

28. Januar 2026 [act. II 114/4], Unzumutbarkeitszeugnis von Dr. phil. F.________ vom 15. Dezember 2025 [act. II 114/5], 114/6; act. I 8 f.). Dr. med. D.________ hielt im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2023 (act. II 90) grundsätzlich normale objektive Befunde mit aktuell rückgängi- gen Essanfällen mit selbstinduziertem Erbrechen fest. Demgegenüber stell- ten die Behandler im Bericht vom 5. November 2025 (act. II 109/2 f.) als objektive Befunde teilweise Antriebsstörungen, innere Blockaden, tägliche Ess- und Brechanfälle, Schlafstörungen und körperliche Symptome (Schmerzen) fest. An einen Bericht behandelnder Ärzte zur Glaubhaftma- chung einer Sachverhaltsveränderung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl ist auch von einem solchen Bericht zu verlangen, dass er nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behan- delnden Fachpersonen von einer erheblichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes ausgehen (Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. No- vember 2023 E. 5.2). Aus dem Bericht der Behandler vom 5. November 2025 (act. II 109/2 f.) geht klar hervor, aufgrund welcher Befunde von einer Verschlechterung ausgegangen wird, womit eine Veränderung der medizi- nischen Befundlage glaubhaft dargelegt ist. Soweit die Beschwerdegegne- rin vorbringt, die vom behandelnden Arzt Dr. med. D.________ diagnosti- zierte rezidivierende depressive Störung werde durch IV-fremde psychoso- ziale Belastungsfaktoren begründet (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 6), ist dieser entgegenzuhalten, dass grundsätzlich erst in einem zwei- ten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosozia- le und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen (vgl. Urteil des BGer 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin wendet zutreffend ein, der Kurzbericht von Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ vom 5. März 2026 (act. I 7), in welchem eine akute Verschlechterung des Zustandsbildes der Be- schwerdeführerin im Sommer festgehalten wird, sei im Neuanmeldungsver- fahren nicht eingereicht worden (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 7). Er

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- 11 - bildete somit nicht Teil der Aktenlage, anhand derer die Beschwerdegegne- rin über das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung zu entscheiden hat- te. Da die Beschwerdegegnerin das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht bundesrechtskonform durchgeführt hat (vgl. act. II 106), ist der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht vom 5. März 2026 (act. I 7) auch für das Gericht unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urtei- le des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom

8. Januar 2019 E. 4.2). Dass es nach Auffassung der Behandler Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ zu einer Verschlechterung gekom- men ist, ergibt sich aber ebenso unzweideutig aus dem Bericht vom 5. No- vember 2025 (act. II 109/2 f.), welcher der Beschwerdegegnerin im Neu- anmeldungsverfahren durchaus vorlag und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2013 heranzieht (act. II 31.1; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 6 und 8). Anlässlich der Re- ferenzverfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) hatte sie sich nicht auf das Gutachten, sondern auf die Beurteilung des behandelnden Dr. med. D.________ gestützt (act. II 87/2 f., 90). Dass dieser auch aktuell diesel- ben, unveränderten Diagnosen stellt wie bereits der Gutachter Dr. med. C.________ im Jahr 2013, ist überdies nicht entscheidend, zumal nicht auf die Diagnose abzustellen ist, sondern auf die Auswirkungen eines Gesund- heitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse kann zudem auch bei gleich gebliebener Diagnose vorliegen, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver- ändert hat (BGer 8C_481/2020 E. 2.3), was von der behandelnden Psycho- login Dr. phil. F.________ und dem behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ gerade postuliert wird (act. II 109/2 f., 114/6).

E. 3.5.3 Aufgrund dieses Befundes genügen unter Berücksichtigung des reduzierten Beweisgrades im Neuanmeldungsverfahren die ins Recht ge- legten Berichte von Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ vom

5. November 2025 (act. II 109/2 f.) und vom 11. Februar 2026 (act. II 114/6) in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV, und es ist

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- 12 - damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2023 (act. II 97) glaub- haft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch die Möglichkeit besteht, dass die behauptete Sachverhalts- darstellung sich bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird.

E. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2026 (act. II 118) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung vom Dezember 2025 (act. II 100) eintrete und den streiti- gen Leistungsanspruch materiell prüfe sowie anschliessend über diesen entscheide.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g. ATSG). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen über- steigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zuge- mutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien-

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- 13 - tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1).

E. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird als ge- genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 4 - anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. März 2026 (act. II 118). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Dezember 2025 (act. II 100) zu Recht nicht eingetre- ten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 5 - 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 6 - punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.5 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  5. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seit der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2026 (act. II 118) eingetretene wesentliche Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, die geeig- net ist, den IV-Grad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). 3.2 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) präsen- tierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen wie folgt: Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 19. Dezember 2022 (act. II 87/2 f.) zu Handen der Kranken- taggeldversicherung aus, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich deutlich stabilisiert. Somit könne die Tätigkeit als ... wieder ausgeführt werden. Es sei ein Einstieg mit 50 % und mit einer Steigerung des Pen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 7 - sums alle zwei bis drei Wochen zu empfehlen, bis ein Pensum von 80 % erreicht sei. Aufgrund der Mutterschaft strebe die Beschwerdeführerin ein reduziertes Pensum von 50-60 % an. Ein 50 % Pensum sei bereits aktuell gegeben, aber nicht im derzeitigen Arbeitsverhältnis. Auch aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 22. Februar 2023 (act. II 90) geht hervor, dass sich das Zustandsbild der Beschwerde- führerin deutlich stabilisiert habe. Eine Aufnahme der bisherigen Tätigkeit sei möglich, jedoch nicht beim aktuellen Arbeitgeber. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) lässt sich den Akten im We- sentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Bericht der E.________ AG vom 27. Juni 2025 (act. II 102; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 9) wurden als Diagnosen ein Anspan- nungsgefühl in den Beinen, am ehesten Crampi nocturni, eine Bulimie, ein gastroösophagealer Reflux, eine Migräne und eine ADHS festgehalten. Klinisch zeige sich bis auf eine fehlende Auslösbarkeit des Achillessehnen- reflexes auf beiden Seiten ein Normalbefund. Elektrophysiologisch zeige sich eine verminderte Nervenleitgeschwindigkeit in der Neurographie des Nervus suralis und eine leichte Verlängerung der distalen motorischen La- tenzen auf beiden Seiten, diese seien am ehesten der niedrigen Hauttem- peratur geschuldet. Hinweise für eine Polyneuropathie hätten sich elektro- physiologisch nicht gezeigt. Die somatosensibel evozierten Potenziale des Nervus tibialis seien beidseits normal gewesen. Es sei noch die Durch- führung eines MRIs des Schädels sowie der Halswirbelsäule (HWS) ge- plant. Im Bericht der E.________ AG vom 17. Oktober 2025 (act. II 109/4 f.; act. I 8) wurde festgehalten, im MRI der HWS zeige sich ein Normalbefund. Im MRI des Schädels hätten sich einzelne Marklagerläsionen subkortikal, rechts frontoparietal betont gezeigt. Einzelne der Läsionen seien paraven- trikulär. Die Beschwerden könnten durch die zerebralen Veränderungen kaum erklärt werden. Klinik und Läsionen im MRI seien wenig passend für eine Multiple Sklerose. Gleichzeitig sei auch eine Small-Fiber-Neuropathie denkbar, diese könne durch herkömmliche neurographische Methoden nur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 8 - schwer ausgeschlossen werden. Zum definitiven Nachweis sei eine Haut- biopsie notwendig. Weitere Konsultationen seien aktuell nicht geplant. 3.3.2 Im Bericht von Dr. phil. F.________, Fachpsychologin für Psycho- therapie FSP, und von Dr. med. D.________ vom 5. November 2025 (act. II 109/2 f.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) und eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) genannt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) aufgeführt. Seit Jahren wür- den durch emotionale Überforderung ausgelöste Ess- und Brechanfälle sowie eine ADHS bestehen. Immer wieder seien Unzufriedenheiten im Job sowie soziale Schwierigkeiten aufgetreten. Die sozialen Schwierigkeiten würden zu einer Überforderung, Leistungseinschränkungen, einer Erschöp- fung, starken körperlichen Symptomen, Blockaden und Antriebsschwierig- keiten führen. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich seit Juni 2025 zunehmend verschlechtert, woraus eine Krankschreibung resultierte. Ab dem 18. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert. Im Schreiben von Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ vom
  6. Februar 2026 (act. II 114/6) zu Handen der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, es bestehe seit August 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Folgende Diagnosen seien gestellt worden: Einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Bulimia nervosa (ICD-10 F 50.2), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), sowie eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 9 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensverfügung vom 12. März 2026 (act. II 118) aus, mit der Neuanmeldung vom Dezem- ber 2025 (act. II 100) werde keine Veränderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen glaubhaft gemacht. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dar- gelegt – nicht gefolgt werden: 3.5.1 In neurologischer Hinsicht stellten die behandelnden Ärzte klinisch Normalbefunde fest (act. II 102, 109/4 f.; act. I 8 f.). Es wurde weder eine Multiple Sklerose noch eine Small-Fiber-Neuropathie oder eine andere neurologische Erkrankung diagnostiziert. Somit ist eine neurologische Dia- gnose und damit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2) und eine massgebende Veränderung folglich nicht glaubhaft gemacht. 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht hatte Dr. med. D.________ im Dezember 2022 bzw. Februar 2023, d.h. vor Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97), die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 %, steiger- bar bis 80 % eingeschätzt und war von einem deutlich stabilisierten Zu- stand ausgegangen (act. II 87/2 f., 90). Demgegenüber wird in den seither erstellten medizinischen Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdeführe- rin stützt, seit dem 18. August 2025 ein Zustand der vollständigen Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 10 - unfähigkeit beschrieben (act. II 102, Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
  7. Dezember 2025 [act. II 109/1], 109/2 ff., Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. November 2025 [act. II 114/2], Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
  8. Januar 2026 [act. II 114/4], Unzumutbarkeitszeugnis von Dr. phil. F.________ vom 15. Dezember 2025 [act. II 114/5], 114/6; act. I 8 f.). Dr. med. D.________ hielt im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2023 (act. II 90) grundsätzlich normale objektive Befunde mit aktuell rückgängi- gen Essanfällen mit selbstinduziertem Erbrechen fest. Demgegenüber stell- ten die Behandler im Bericht vom 5. November 2025 (act. II 109/2 f.) als objektive Befunde teilweise Antriebsstörungen, innere Blockaden, tägliche Ess- und Brechanfälle, Schlafstörungen und körperliche Symptome (Schmerzen) fest. An einen Bericht behandelnder Ärzte zur Glaubhaftma- chung einer Sachverhaltsveränderung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl ist auch von einem solchen Bericht zu verlangen, dass er nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behan- delnden Fachpersonen von einer erheblichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes ausgehen (Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. No- vember 2023 E. 5.2). Aus dem Bericht der Behandler vom 5. November 2025 (act. II 109/2 f.) geht klar hervor, aufgrund welcher Befunde von einer Verschlechterung ausgegangen wird, womit eine Veränderung der medizi- nischen Befundlage glaubhaft dargelegt ist. Soweit die Beschwerdegegne- rin vorbringt, die vom behandelnden Arzt Dr. med. D.________ diagnosti- zierte rezidivierende depressive Störung werde durch IV-fremde psychoso- ziale Belastungsfaktoren begründet (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 6), ist dieser entgegenzuhalten, dass grundsätzlich erst in einem zwei- ten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosozia- le und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen (vgl. Urteil des BGer 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin wendet zutreffend ein, der Kurzbericht von Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ vom 5. März 2026 (act. I 7), in welchem eine akute Verschlechterung des Zustandsbildes der Be- schwerdeführerin im Sommer festgehalten wird, sei im Neuanmeldungsver- fahren nicht eingereicht worden (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 7). Er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 11 - bildete somit nicht Teil der Aktenlage, anhand derer die Beschwerdegegne- rin über das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung zu entscheiden hat- te. Da die Beschwerdegegnerin das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht bundesrechtskonform durchgeführt hat (vgl. act. II 106), ist der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht vom 5. März 2026 (act. I 7) auch für das Gericht unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urtei- le des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom
  9. Januar 2019 E. 4.2). Dass es nach Auffassung der Behandler Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ zu einer Verschlechterung gekom- men ist, ergibt sich aber ebenso unzweideutig aus dem Bericht vom 5. No- vember 2025 (act. II 109/2 f.), welcher der Beschwerdegegnerin im Neu- anmeldungsverfahren durchaus vorlag und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2013 heranzieht (act. II 31.1; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 6 und 8). Anlässlich der Re- ferenzverfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) hatte sie sich nicht auf das Gutachten, sondern auf die Beurteilung des behandelnden Dr. med. D.________ gestützt (act. II 87/2 f., 90). Dass dieser auch aktuell diesel- ben, unveränderten Diagnosen stellt wie bereits der Gutachter Dr. med. C.________ im Jahr 2013, ist überdies nicht entscheidend, zumal nicht auf die Diagnose abzustellen ist, sondern auf die Auswirkungen eines Gesund- heitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse kann zudem auch bei gleich gebliebener Diagnose vorliegen, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver- ändert hat (BGer 8C_481/2020 E. 2.3), was von der behandelnden Psycho- login Dr. phil. F.________ und dem behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ gerade postuliert wird (act. II 109/2 f., 114/6). 3.5.3 Aufgrund dieses Befundes genügen unter Berücksichtigung des reduzierten Beweisgrades im Neuanmeldungsverfahren die ins Recht ge- legten Berichte von Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ vom
  10. November 2025 (act. II 109/2 f.) und vom 11. Februar 2026 (act. II 114/6) in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV, und es ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 12 - damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2023 (act. II 97) glaub- haft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch die Möglichkeit besteht, dass die behauptete Sachverhalts- darstellung sich bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2026 (act. II 118) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung vom Dezember 2025 (act. II 100) eintrete und den streiti- gen Leistungsanspruch materiell prüfe sowie anschliessend über diesen entscheide.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g. ATSG). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen über- steigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zuge- mutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 13 - tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  12. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge.
  13. Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird als ge- genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233 - 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 233 MAK/NUS/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2012 unter Hinweis auf eine Bulimia nervo- sa sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin [Akten der IVB; act. II] 5) zum Leistungsbezug an. Daraufhin tätigte die IVB medi- zinische und erwerbliche Abklärungen und holte nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 16, 25) bei lic. phil. B.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein neuropsycho- logisches Gutachten vom 19. Dezember 2012 (act. II 23.1) und bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 4. Juli 2013 ein (act. II 31.1). Gestützt dar- auf verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (act. II 38) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Nach im Oktober 2021 erfolgter Anmeldung zur Früherfassung (act. II 40), meldete sich die Versicherte im November 2021 unter Hinweis auf eine Bulimie, eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), eine Borderlinestörung sowie eine seit zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 50). Die IVB trat darauf ein und tätigte in der Folge wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

16. Mai 2023 (act. II 97) verneinte sie einen Anspruch auf eine Invaliden- rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233

- 3 - C. Im Dezember 2025 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Bulimie, eine ADHS sowie eine rezidivierende depressive Störung erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 100). Daraufhin forderte die IVB die Versicherte mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 auf (act. II 106), eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzulegen, ansonsten werde auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit Vorbescheid vom

29. Januar 2026 (act. II 113) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leis- tungsbegehren in Aussicht. Auf Einwand hin (act. II 114) verfügte sie am

12. März 2026 (act. II 118) wie angekündigt. D. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2026 Beschwer- de mit den Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2026 und sinngemäss um Anweisung der Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2026, IV 200 2026 233

- 4 - anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. März 2026 (act. II 118). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Dezember 2025 (act. II 100) zu Recht nicht eingetre- ten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184).

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- 5 - 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

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- 6 - punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.5 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seit der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2026 (act. II 118) eingetretene wesentliche Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, die geeig- net ist, den IV-Grad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). 3.2 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) präsen- tierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen wie folgt: Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 19. Dezember 2022 (act. II 87/2 f.) zu Handen der Kranken- taggeldversicherung aus, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich deutlich stabilisiert. Somit könne die Tätigkeit als ... wieder ausgeführt werden. Es sei ein Einstieg mit 50 % und mit einer Steigerung des Pen-

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- 7 - sums alle zwei bis drei Wochen zu empfehlen, bis ein Pensum von 80 % erreicht sei. Aufgrund der Mutterschaft strebe die Beschwerdeführerin ein reduziertes Pensum von 50-60 % an. Ein 50 % Pensum sei bereits aktuell gegeben, aber nicht im derzeitigen Arbeitsverhältnis. Auch aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 22. Februar 2023 (act. II 90) geht hervor, dass sich das Zustandsbild der Beschwerde- führerin deutlich stabilisiert habe. Eine Aufnahme der bisherigen Tätigkeit sei möglich, jedoch nicht beim aktuellen Arbeitgeber. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) lässt sich den Akten im We- sentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Bericht der E.________ AG vom 27. Juni 2025 (act. II 102; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 9) wurden als Diagnosen ein Anspan- nungsgefühl in den Beinen, am ehesten Crampi nocturni, eine Bulimie, ein gastroösophagealer Reflux, eine Migräne und eine ADHS festgehalten. Klinisch zeige sich bis auf eine fehlende Auslösbarkeit des Achillessehnen- reflexes auf beiden Seiten ein Normalbefund. Elektrophysiologisch zeige sich eine verminderte Nervenleitgeschwindigkeit in der Neurographie des Nervus suralis und eine leichte Verlängerung der distalen motorischen La- tenzen auf beiden Seiten, diese seien am ehesten der niedrigen Hauttem- peratur geschuldet. Hinweise für eine Polyneuropathie hätten sich elektro- physiologisch nicht gezeigt. Die somatosensibel evozierten Potenziale des Nervus tibialis seien beidseits normal gewesen. Es sei noch die Durch- führung eines MRIs des Schädels sowie der Halswirbelsäule (HWS) ge- plant. Im Bericht der E.________ AG vom 17. Oktober 2025 (act. II 109/4 f.; act. I 8) wurde festgehalten, im MRI der HWS zeige sich ein Normalbefund. Im MRI des Schädels hätten sich einzelne Marklagerläsionen subkortikal, rechts frontoparietal betont gezeigt. Einzelne der Läsionen seien paraven- trikulär. Die Beschwerden könnten durch die zerebralen Veränderungen kaum erklärt werden. Klinik und Läsionen im MRI seien wenig passend für eine Multiple Sklerose. Gleichzeitig sei auch eine Small-Fiber-Neuropathie denkbar, diese könne durch herkömmliche neurographische Methoden nur

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- 8 - schwer ausgeschlossen werden. Zum definitiven Nachweis sei eine Haut- biopsie notwendig. Weitere Konsultationen seien aktuell nicht geplant. 3.3.2 Im Bericht von Dr. phil. F.________, Fachpsychologin für Psycho- therapie FSP, und von Dr. med. D.________ vom 5. November 2025 (act. II 109/2 f.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) und eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) genannt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) aufgeführt. Seit Jahren wür- den durch emotionale Überforderung ausgelöste Ess- und Brechanfälle sowie eine ADHS bestehen. Immer wieder seien Unzufriedenheiten im Job sowie soziale Schwierigkeiten aufgetreten. Die sozialen Schwierigkeiten würden zu einer Überforderung, Leistungseinschränkungen, einer Erschöp- fung, starken körperlichen Symptomen, Blockaden und Antriebsschwierig- keiten führen. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich seit Juni 2025 zunehmend verschlechtert, woraus eine Krankschreibung resultierte. Ab dem 18. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert. Im Schreiben von Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ vom

11. Februar 2026 (act. II 114/6) zu Handen der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, es bestehe seit August 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Folgende Diagnosen seien gestellt worden: Einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Bulimia nervosa (ICD-10 F 50.2), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), sowie eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

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- 9 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensverfügung vom 12. März 2026 (act. II 118) aus, mit der Neuanmeldung vom Dezem- ber 2025 (act. II 100) werde keine Veränderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen glaubhaft gemacht. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dar- gelegt – nicht gefolgt werden: 3.5.1 In neurologischer Hinsicht stellten die behandelnden Ärzte klinisch Normalbefunde fest (act. II 102, 109/4 f.; act. I 8 f.). Es wurde weder eine Multiple Sklerose noch eine Small-Fiber-Neuropathie oder eine andere neurologische Erkrankung diagnostiziert. Somit ist eine neurologische Dia- gnose und damit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2) und eine massgebende Veränderung folglich nicht glaubhaft gemacht. 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht hatte Dr. med. D.________ im Dezember 2022 bzw. Februar 2023, d.h. vor Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97), die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 %, steiger- bar bis 80 % eingeschätzt und war von einem deutlich stabilisierten Zu- stand ausgegangen (act. II 87/2 f., 90). Demgegenüber wird in den seither erstellten medizinischen Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdeführe- rin stützt, seit dem 18. August 2025 ein Zustand der vollständigen Arbeits-

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- 10 - unfähigkeit beschrieben (act. II 102, Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

15. Dezember 2025 [act. II 109/1], 109/2 ff., Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. November 2025 [act. II 114/2], Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

28. Januar 2026 [act. II 114/4], Unzumutbarkeitszeugnis von Dr. phil. F.________ vom 15. Dezember 2025 [act. II 114/5], 114/6; act. I 8 f.). Dr. med. D.________ hielt im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2023 (act. II 90) grundsätzlich normale objektive Befunde mit aktuell rückgängi- gen Essanfällen mit selbstinduziertem Erbrechen fest. Demgegenüber stell- ten die Behandler im Bericht vom 5. November 2025 (act. II 109/2 f.) als objektive Befunde teilweise Antriebsstörungen, innere Blockaden, tägliche Ess- und Brechanfälle, Schlafstörungen und körperliche Symptome (Schmerzen) fest. An einen Bericht behandelnder Ärzte zur Glaubhaftma- chung einer Sachverhaltsveränderung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl ist auch von einem solchen Bericht zu verlangen, dass er nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behan- delnden Fachpersonen von einer erheblichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes ausgehen (Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. No- vember 2023 E. 5.2). Aus dem Bericht der Behandler vom 5. November 2025 (act. II 109/2 f.) geht klar hervor, aufgrund welcher Befunde von einer Verschlechterung ausgegangen wird, womit eine Veränderung der medizi- nischen Befundlage glaubhaft dargelegt ist. Soweit die Beschwerdegegne- rin vorbringt, die vom behandelnden Arzt Dr. med. D.________ diagnosti- zierte rezidivierende depressive Störung werde durch IV-fremde psychoso- ziale Belastungsfaktoren begründet (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 6), ist dieser entgegenzuhalten, dass grundsätzlich erst in einem zwei- ten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosozia- le und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen (vgl. Urteil des BGer 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin wendet zutreffend ein, der Kurzbericht von Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ vom 5. März 2026 (act. I 7), in welchem eine akute Verschlechterung des Zustandsbildes der Be- schwerdeführerin im Sommer festgehalten wird, sei im Neuanmeldungsver- fahren nicht eingereicht worden (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 7). Er

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- 11 - bildete somit nicht Teil der Aktenlage, anhand derer die Beschwerdegegne- rin über das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung zu entscheiden hat- te. Da die Beschwerdegegnerin das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht bundesrechtskonform durchgeführt hat (vgl. act. II 106), ist der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht vom 5. März 2026 (act. I 7) auch für das Gericht unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urtei- le des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom

8. Januar 2019 E. 4.2). Dass es nach Auffassung der Behandler Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ zu einer Verschlechterung gekom- men ist, ergibt sich aber ebenso unzweideutig aus dem Bericht vom 5. No- vember 2025 (act. II 109/2 f.), welcher der Beschwerdegegnerin im Neu- anmeldungsverfahren durchaus vorlag und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2013 heranzieht (act. II 31.1; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 6 und 8). Anlässlich der Re- ferenzverfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 97) hatte sie sich nicht auf das Gutachten, sondern auf die Beurteilung des behandelnden Dr. med. D.________ gestützt (act. II 87/2 f., 90). Dass dieser auch aktuell diesel- ben, unveränderten Diagnosen stellt wie bereits der Gutachter Dr. med. C.________ im Jahr 2013, ist überdies nicht entscheidend, zumal nicht auf die Diagnose abzustellen ist, sondern auf die Auswirkungen eines Gesund- heitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse kann zudem auch bei gleich gebliebener Diagnose vorliegen, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver- ändert hat (BGer 8C_481/2020 E. 2.3), was von der behandelnden Psycho- login Dr. phil. F.________ und dem behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ gerade postuliert wird (act. II 109/2 f., 114/6). 3.5.3 Aufgrund dieses Befundes genügen unter Berücksichtigung des reduzierten Beweisgrades im Neuanmeldungsverfahren die ins Recht ge- legten Berichte von Dr. phil. F.________ und Dr. med. D.________ vom

5. November 2025 (act. II 109/2 f.) und vom 11. Februar 2026 (act. II 114/6) in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV, und es ist

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- 12 - damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2023 (act. II 97) glaub- haft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch die Möglichkeit besteht, dass die behauptete Sachverhalts- darstellung sich bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2026 (act. II 118) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung vom Dezember 2025 (act. II 100) eintrete und den streiti- gen Leistungsanspruch materiell prüfe sowie anschliessend über diesen entscheide. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g. ATSG). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen über- steigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zuge- mutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien-

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- 13 - tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird als ge- genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.